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Satzung der Gemeinde Großpösna über die Benutzung des Erholungsgebietes "Störmthaler See"

Die wichtigsten Regelungen sind in einem Handzettel zusammengefasst, den Sie sich hier anschauen können (Handzettel als PDF-Download).

Satzung zum Download als PDF-Datei

vom 27.04.2015


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert am 3. März 2014 (Sächs-GVBl. Nr. 5 vom 29.03.2014, S. 146; 02.04.2014, S. 234) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großpösna am 27.04.2015 folgende Satzung beschlossen:


§ 1


Gegenstand der Satzung

(1) Das Erholungsgebiet „Störmthaler See“ ist eine Einrichtung der Gemeinde Großpösna, die von ihr oder beauftragten Dritten betrieben wird. Im Erholungsgebiet befinden sich noch unter Bergaufsicht stehende Flächen. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung für Erholungszwecke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt.

(2) Die Grenzen des Erholungsgebietes sind aus dem in der Anlage beigefügten Plan (Maßstab 1:000) ersichtlich. Die Innenlinie der Begrenzungslinie ist maßgebend. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.


(3) Die Grenze des Erholungsgebietes verläuft wie folgt:


- nördliche Grenze:


ab Autobahnbrücke Rundweg nördliche Grenze des Rundweges bis Schnittstelle Rundweg/ Magdeborner Weg, ab hier zunächst westliche, dann nördliche Grenze des Magdeborner Weges einmündend in die Schulstraße weiterhin die nördliche Grenze der Schulstraße bis zur Störmthaler Straße, dann die östliche Grenze und dann die nördliche Grenze der verlängerten Störmthaler Straße (Pflaumenallee) bis zum Gartenweg, dann östliche Grenze des Gartenweges bis zur Rödgener Straße, ab hier entlang der nördlichen Grenze der Rödgener Straße bis zum Rosengang entlang der östlichen Grenze des Rosengangs nach Süden bis zum Rundweg, ab hier östliche Grenze des Rundweges bis zum Alten Aussichtspunkt.


- östliche Grenze:


ab Alter Aussichtspunkt entlang der westlichen Grenze der Ortsstraße bis zur S 242, dann entlang der westlichen, dann nördlichen und wieder westlichen Grenze der S 242 bis zur Zufahrt Rundweg auf Höhe von LKG


- südliche Grenze:


ab Zufahrt LKG erst westliche, dann südliche Grenze des Rundweges


- westliche Grenze:


anbindend an südliche Grenze, Abschwenken des Rundweges nach Norden entlang der westlichen Grenze des Rundweges bis zum zweiten Bahnübergang, ab hier östliche Grenze der Gleisanlagen bis zum Bahnübergang Am Westufer, ab hier nach Osten bis zur Böschungskante, entlang der Böschungskante bis südlich der Göhrener Insel entlang der westlichen Grenze des Rundweges bis zum Abzweig Bergbautechnikpark (BTP), ab hier entlang der südlichen Grenze des Abzweiges bis zur Zufahrt BTP, ab hier entlang der westlichen und östlichen Grenze des BTP bis zum Rundweg westlich des Gewässerverbundes südlich der Autobahnbrücke, weiter auf der nördlichen Grenze des Rundweges östlich des Gewässerverbundes und dann entlang der westliche Grenze des Rundweges bis zur Autobahnbrücke Rundweg


Anmerkung: Die jeweiligen Wegegrenzen sind einschließlich der Entwässerungsanlagen der jeweiligen Wege und Straßen definiert.


§ 2


Verhalten im Erholungsgebiet


(1) Innerhalb des Erholungsgebietes ist zum Schutz der Erholungssuchenden und der Zweckerfüllung des Erholungsgebietes alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet und damit der Zweckbestimmung des Erholungsgebietes entgegensteht.


(2) Innerhalb des Erholungsgebietes ist, sofern nicht entsprechende Sondergenehmigungen der Gemeinde Großpösna im Einzelfall erteilt wurden, deshalb insbesondere untersagt:


- die Verbotsgebiete I-VI zu betreten und zu befahren,


- die Böschungen des Störmthaler Sees außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten,


- außerhalb der dafür öffentlich gewidmeten Straßen mit motorisierten Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds zu fahren,


- das Erholungsgebiet zu verunreinigen oder durch Tiere verunreinigen zu lassen,


- die Gesundheit, den Boden, das Gewässer oder das Grundwasser gefährdenden Stoffe, wie z. B. Öl, Benzin, Chemikalien und dergleichen in den See, das Grundwasser oder das Erdreich gelangen zu lassen,


- die Anlagen und Einrichtungen (WC, Spielplätze, Bänke, Hinweistafeln usw.) zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu verändern,


- andere Besucher durch störenden Lärm zu belästigen,


- Tiere, insbesondere Hunde, außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen frei laufen zu lassen,


- an dafür ausgewiesenen Badebereichen in der Badesaison von April-Oktober Tiere, insbesondere Hunde, mitzuführen,


- mit Pferden die nichtasphaltierten Wege zu nutzen, sofern diese aufgeweicht sind,


- Waren aller Art einschließlich Speisen und Getränke zu verkaufen, gewerbliche Leistungen anzubieten, Bestellungen aufzunehmen oder Vergnügungen zu veranstalten, soweit hierfür nicht im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde Großpösna vorliegt,


- das Gleitschirm- und Drachenfliegen.


§ 3


Verhalten an Badebereichen


(1) Die Nutzung des Störmthaler Sees zum Baden steht grundsätzlich jedermann frei. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.


(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Badebereiche nur in Begleitung Erwachsener nutzen.


(3) Das Baden ist Personen untersagt, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen und unter  nsteckenden Krankheiten leiden


(4) Bei der Nutzung der Badebereiche ist auf andere Nutzer des Störmthaler Sees, Rücksicht zu nehmen.


§ 4


Haftung


Die Benutzung des Erholungsgebietes zu Land und zu Wasser erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Die Nutzer des Erholungsgebietes haften für alle Schäden einschließlich Umweltschäden, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung schuldhaft verursachen.


§ 5


Anordnungen


(1) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Erholungsgebiet ergehenden Anordnungen der von der Gemeinde Großpösna bestellten oder beauftragten Aufsichtspersonen ist unverzüglich Folge zu leisten.


(2) Das Aufsichtspersonal kann Personen, die trotz Ermahnung gegen die Schutzbestimmungen dieser Satzung verstoßen oder die den Erholungszweck beeinträchtigen, vom Erholungsgebiet verweisen.


§ 6


Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 2 (2) dieser Satzung


- die Verbotsgebiete I-VI ohne Genehmigung der Gemeinde betritt oder befährt,


- die Böschungen des Störmthaler Sees außerhalb der vorhandenen Wege ohne Genehmigung der Gemeinde betritt,


- außerhalb der dafür öffentlich gewidmeten Straßen mit motorisierten Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Mopeds fährt,


- das Erholungsgebiet verunreinigt oder durch Tiere verunreinigen lässt,


- durch Tiere verursachte Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,


- die Gesundheit, den Boden, das Gewässer oder das Grundwasser gefährdenden Stoffe, wie z.B. Öl, Benzin, Chemikalien und dergleichen in den See, das Grundwasser oder das Erdreich gelangen lässt,


- Anlagen oder Einrichtungen beschädigt, entfernt oder sonst verändert,


- Besucher durch störenden Lärm belästigt,


- Tiere auf nicht dafür vorgesehenen Flächen frei laufen lässt,


- Tiere im nicht dafür vorgesehenen Badebereich während der Badesaison mitführt,


- mit Pferden die nichtasphaltierten Wege nutzt, sofern diese aufgeweicht sind,


- ohne Genehmigung Waren verkauft, gewerbliche Leistungen anbietet, Bestellungen aufnimmt oder Vergnügungen veranstaltet und entgegen § 5 den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet,


- ohne Genehmigung Gleitschirme oder Drachenflieger nutzt.


(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 124 SächsGemO in Verbindung mit § 17 (1) und (2)Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde Großpösna.


§ 7


Inkrafttreten


Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Großpösna, den 27.04.2015


Dr. Gabriela Lantzsch


Bürgermeisterin




Anlage: Plan

 

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