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Sachsen verhängt Ausgangsbeschränkungen: Was darf ich und was nicht?

Sachsen verhängt Ausgangsbeschränkungen: Was darf ich und was nicht?

Harte Zeiten stehen uns in den nächsten Wochen bevor. Der Bund und der Freistaat Sachsen verschärfen die Ausgangsregelungen weiter, um die Ausbreitungsgefahr des Coronavirus zu bremsen.

Seit Montag, 23.3., 0 Uhr früh gelten die verschärften Allgemeinverfügungen zur Einschränkung des öffentlichen Lebens in Sachsen in Kraft und gelten bis zum 5. April 2020, 24 Uhr.  Was bedeutet das für die Bürgerinnen und Bürger? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Ausführliche, laufend aktualisierte Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie auch hier auf den Seiten des Freistaates Sachsen.

Gibt es einen Unterschied zwischen einer Ausgangsbeschränkung und einer Ausgangssperre?

Manche Krisenherd-Städte verhängten strikte Sperren, so dass man gar nicht mehr aus dem Haus darf. Das ist in Sachsen nicht der Fall, deshalb schränkt die Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung zwar den Alltag extrem ein, lässt allerdings Ausnahmen zu. In wenigen Punkten ist beispielhaft schnell erklärt, wann man das Haus oder die Wohnung verlassen kann:

*  der Hin- und Rückweg zur Arbeit und zur Kindernotbetreuung bzw. Kinderersatzbetreuung.

*  notwendige Einkäufe und Arztbesuche.

*  die frische Luft genießen, ohne sich mit anderen zu treffen.

Wichtig ist, dass man die Sozialkontakte auf ein Minimum zu reduzieren, sich an die Hygiene- und Abstandsregeln hält und sich solidarisch zeigt. Die formulierte Allgemeinverfügung beschreibt lediglich die Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit, es handle sich nicht um verordnete Freiheitsentziehung. 

 

Was ist die Kernaussage der Ausgangsbeschränkung?

Die Übertragung des Coronavirus muss dringend eingedämmt werden. Es ist untersagt, sich im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen zu treffen. Grundsätzlich ist es bei dringenden Anliegen gestattet, das Haus zu verlassen. Auch um sich sportlich zu betätigen, allerdings nicht in der Gruppe, sondern möglichst alleine. Ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen zwei Personen ist zwingend einzuhalten. Das gilt auch im Supermarkt, im Bus oder der Bahn.

 

Darf ich meine „Vier Wände“ nun verlassen?

Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Ausnahme, das Haus oder die Wohnung zu verlassen. Die Absicht, aus wichtigen Gründen zu Handeln, sind der Polizei, dem Gemeindlichen Polizeidienst (Ordnungsamt), dem Gesundheitsamt und anderen mit Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen bei Aufforderung glaubhaft zu machen.

Wer bei etwaigen Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen werde, müsse deshalb die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

 

Darf ich auf Arbeit?

Natürlich, berufliche Tätigkeiten dürfen weiterhin ausgeübt werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office besteht nicht. Die bloße Befürchtung sich mit dem Virus anzustecken, genügt nicht, der Arbeit fern zu bleiben. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Details, alternative Wege oder Lösungen seitens der Bundes- und Landesregierung.

 

Darf ich die Wohnung verlassen, um meine Kinder in die Betreuung zu geben?

Besser wäre natürlich, wenn Sie mit Ihren Kindern zu Hause bleiben. Eine Notbetreuung in den Grundschulen und Kindertagesstätten wird gewährleistet, damit wichtige Bereiche des öffentlichen Lebens weiter funktionieren. Kinder von Angehörigen systemrelevanter Berufe können die Betreuung in Anspruch nehmen. Ein Nachweis ist notwendig.

Die Ansteckungsgefahr sollte möglichst minimal gehalten werden. Vermeiden Sie private Gruppenbetreuungsangebote. Der Schutz der Kinder geht vor.

 

Ich kann nicht zu Hause bleiben, darf ich die Kinder zu den Großeltern geben?

Virologen empfehlen Eltern, ihre Kinder in den kommenden Wochen nicht zur Betreuung zu den Großeltern zu geben. Es ist bekannt, dass Ältere deutlich stärker durch das Virus gefährdet sind. Sind die Großeltern die einzige Möglichkeit, so sollte man besonders strikt die Hygienemaßnahmen einhalten. Jede Umarmungen sollte hinterfragt werden.

 

Darf ich mein Kind auf Arbeit bringen?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, sein Kind mit auf Arbeit zu bringen, wenn keine Betreuung möglich ist. Zudem wäre das auch fahrlässig, da sich das Kind anstecken könnte.

 

Meine Kinder wollen raus, wie verhalte ich mich?

Die Spielplätze sind gesperrt. Legen Sie es nicht darauf an, die Absperrungen zu missachten. Es wird straff kontrolliert, es drohen Bußgelder. Sollten Sie einen Garten (Kleingarten) haben, nutzen Sie das persönliche Umfeld. Virologen sind sich einig: Frische Luft ist gut und im Prinzip auch kein Problem. Allerdings ist es sinnfrei, wenn viele Kinder auf einen Haufen zusammenkommen. Alternativen sind ein Waldspaziergang (nur die eigene Familie) oder eine Fahrradtour wenn es das Wetter zulässt?

 

Die Schulen sind zu. Wie kann man das Lernen zuhause gestalten?

Eltern sollten den Tag strukturieren und Lernzeiten vorbereiten. Die Lehrer stehen als Ansprechpartner weiterhin zur Verfügung. Es ist keinesfalls verlangt, dass Eltern zu Hause den Unterricht ersetzen. Sie sollten allerdings die Rolle der Vermittler aufnehmen. Auf den Webseiten der Schulen gibt es die nötigen Informationen. Das Internet ist voll mit Lernangeboten, zum Beispiel die digitalen Lernwerkzeuge auf den Seiten des Sächsischen Bildungsministeriums (LernSax).

 

Ich habe einen Arzttermin. Ich kann die Physiotherapie nicht unterbrechen.

Nehmen Sie ihren Arzttermin bitte wahr, halten Sie sich an die Hygiene-Etikette und auf genügend Abstand. Die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen (veterinärmedizinischer Leistungen eingeschlossen), wie zum Beispiel Arztbesuche, medizinische Behandlungen sowie der Besuch bei Angehörigen akademischer Heilberufe und Gesundheitsberufe (u.a. Psycho- und Physiotherapeuten), soweit das dringen erforderlich ist, sind gestattet. Blutspenden sind ausdrücklich erwünscht und dringend erforderlich.

 

Bleiben weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens geöffnet?

Halten die Einrichtungen und Angebote des Gesundheitswesens die gestiegenen hygienischen Anforderungen ein, dürfen folgende Einrichtungen für ihre Kunden da sein: Apotheken, ambulante Pflegedienste, Ergotherapie, Fachärzte, Logopädie, Optiker, Hausärzte, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Podologen, Physiotherapien, Psychotherapie, Sanitätshäuser, Zahnärzte.

Tagespflegeeinrichtungen (SGB IX) sind zu schließen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Tagespflegegäste, bei denen eine Notversorgung erforderlich, weil die Pflegenden in einem Bereich der kritischen Infrastruktur, z.B. einem Krankenhaus, arbeiten. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat hierzu eine gesonderte Allgemeinverfügung erlassen.

 

Ich möchte meine Angehörigen im Krankenhaus oder im Pflegeheim besuchen?

Zum Schutz der Kranken und Alten bleiben Sie diesen Häusern fern. In einer Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist der Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt untersagt. Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.

Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene wird im besonderem Maße hingewiesen. Die Betretung vorgenannter Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen und Reparaturen am und im Gebäude gelten nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

Der Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (auch Werkstätten), ambulant betreute Wohngemeinschaften ist verboten.


 

Welche Geschäfte haben geöffnet?

Die Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen besagt, dass folgende Geschäfte bis auf Weiteres offen bleiben dürfen: Lebensmittelhandel (Bäcker, Fleischer, Supermärkte, Discounter, Getränkemärkte), Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Zeitungsverkauf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen/Brennstoffhandel, Reinigungen. Die Geschäfte können sonntags öffnen. Bitte beachten Sie auch hier, die Hygienemaßnahmen der Einzelhänder und halten Sie Abstand. Der Zutritt wird gesteuert, um größere Ansammlungen und Warteschlangen zu vermeiden.

Zum Schutze aller, ist es wichtig, dass Sie sich vorher Gedanken machen, ob man die Einkäufe allein erledigen kann, so dass die Kinder oder der Ehepartner zuhause bleibt.

Im Zweifel ist der Lebensmittelbegriff weit auszulegen. Bestatter sind grundsätzlich offen.

 

Welche Geschäfte haben geschlossen?

Alle Geschäfte, die nicht aufgeführt sind, bleiben zu. Dazu zählen unter anderem Läden sowie auch Dienstleister wie Friseure, Berufsförderungswerke, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Fahrschulen, Nachhilfe, Kosmetik- und Nagelstudios, Non-Food-Discounter, Tabakläden, Schullandheime, Jugendherbergen, Kindererholungszentren in privater Trägerschaft, Hotels, Bau- und Gartenmärkte, Spielotheken, Tattoo-Studios, Tanzschulen, Yogastudio, Zoos und Wildparks. Fußpflegesalons sind grundsätzlich ebenfalls zu schließen. Es sei denn es wird medizinische Fußpflege (podologische Fußpflege) angeboten. Auch das Erbringen dieser Dienstleistungen durch Hausbesuche ist unzulässig. Hotel- und Beherbergungsbetrieben ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecke zu beherbergen. Es dürfen nur noch notwendige Übernachtungen (z. B. notwendige Geschäftsreisen oder Arbeiterunterkünfte) stattfinden, aber ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken.

 

Ich habe einen wichtigen Termin bei einer Behörde?

Die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren ist gestattet.

 

Dürfen die Geschäfte liefern?

Einzelhändler dürfen, soweit vorhanden Dienstleistungen im Sinne von Abhol- und Lieferservice anbieten. Dies umfasst die Auslieferung von bereits bestehenden Aufträgen, als auch die telefonische oder elektronische Entgegennahme von Aufträgen und entsprechende Auslieferung. Nicht abschließend und beispielhaft seien Buch- oder Blumenläden genannt.

 

Was ist mit Handwerksbetrieben?

Da gibt es Unterschiede. Wie die Handwerkskammer zu Leipzig mitteilte, bleiben Handwerksbetriebe mit Publikumsverkehr geschlossen. Das betrifft insbesondere Friseure und Kosmetiker. Handwerker ohne Publikumsverkehr, also zum Beispiel im Bauhandwerk, Werkstätten Elektriker oder Installateur- und Heizungsbauer können unter Beachtung der Hygienevorgaben ihrer Tätigkeit nachgehen. Zudem können die Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie zum Beispiel Augenoptiker oder Hörakustiker geöffnet bleiben. Handwerksbetriebe können nach Absprache oder auf Bestellung Waren im Fachmarkt kaufen, die sie für die Erledigung ihrer Aufträge benötigen.

 

Sind Besuche innerhalb der Familie sowie bei getrennt lebenden Eltern gestattet?

Gegenseitige Besuche sollten unterbunden werden. Greifen Sie zum Telefon oder schreiben Sie mal einen Brief. Dennoch ist es erlaubt, den Lebenspartner zu besuchen. Auch die Wahrnehmung des Sorgerechts ist weiterhin erlaubt, vor allem im Fall, wenn die Eltern getrennt leben und die Kinder dauerhaft bei einem Elternteil sind. Bitte handeln Sie vor allem bei alten und kranken Familienangehörigen bedacht. Private Feiern mit mehr als fünf Personen sind untersagt.

 

Darf ich mit dem Hund Gassi gehen oder auf den Reiterhof?

Handlungen zur Versorgung von Tieren sind gestattet. Bitte drehen Sie möglichst allein Ihre Runden. Das Tierheim ist allerdings für den Besucherverkehr geschlossen. Für Fund- und Abgabetiere stehen die Ehrenamtlichen des Vereins telefonisch zur Verfügung. Auch Reiterhöfe sollen ihre Vereinsaktivitäten ruhen lassen. Rufen Sie in den Einrichtungen oder bei den Vereinen an, ob Hilfe nötig ist.

 

Darf ich draußen Sport treiben?

Ja, aber allein oder maximal mit Angehörigen des eigenen Haushaltes. In der Gruppe sind Begegnungen auf öffentlichen Plätzen, also Sport und Spaziergänge im Freien, mit Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, verboten. Öffentliche und private Sportanlagen sind für die allgemeine Öffentlichkeit als auch für den Vereinssport geschlossen (ausgenommen Bundeskaderathleten).

 

Was ist mit der Gastronomie? Ist es noch möglich, beim Lieferdienst zu bestellen?

Das Betreiben von Gastronomiebetrieben "jeder Art“ (Biergärten, Cafés, Eisdielen etc.)  ist untersagt. Erlaubt bleibt "die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen“, also Drive-in/To-go-Lokale sowie Personalrestaurants und Kantinen unter Auflagen (6.00 - 18.00 Uhr). Lieferdienste dürfen weiterhin ihre Kunden versorgen (zwischen 6.00 und 20.00 Uhr). Die verschärften Hygieneauflagen müssen eingehalten werden.

 

Ich habe Geburtstag und möchte meine Freunde nach Hause einladen?

Im Angesicht der aktuellen Lage ist das inakzeptabel. Zum Schutz aller: Verschieben Sie die Party. Laden Sie bitte ihre Gäste zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal ein. Jeder ist angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angeho?rigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

 

Darf ich meinen Kleingarten besuchen?

Der Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen ist gestattet.

 

Was ist mit Beerdigungen?

Die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis sind erlaubt, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf.

 

Sind die Kirchen geöffnet?

Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Versammlungsstätten anderer Glaubensgemeinschaften bleiben geschlossen. Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Angebote.

 

Was ist, wenn es brennt?

Besteht Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, versteht sich das Handeln von selbst. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräfte dürfen natürlich  zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort.

 

Wie kann ich helfen?

Einkaufen, Gassigehen, Müll herunterbringen. Für Mitmenschen, die in ihrer Nachbarschaft helfen möchten, gibt es die Großpösnaer Bürger-Hotline 034297-71850, die Facebookgruppe "Coronahilfe Großpösna" und das Portal „Team Sachsen“, eine Initiative der sächsischen Hilfsorganisationen. Das Team Sachsen bietet vielfältige Möglichkeiten, sich in der aktuellen Lage rund um den Coronavirus mit Ihrem persönlichen Interesse und Zeitbudget zu engagieren. Klicken Sie sich ein: www.teamsachsen.de

 

Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?

Ordnungsamt und Polizei führen Kontrollen durch. Um die Einhaltung der Allgemeinverfügung zu kontrollieren, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes auch in den späten Abendstunden im Gemeindegebiet unterwegs. Zudem führt die Polizei Streifen durch. Ohne entsprechende Begründung drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

 

Lassen Sie das Coronavirus nicht an sich heran. Bleiben Sie zuhause, halten Sie Abstand, waschen Sie sich vermehrt die Hände, informieren Sie sich, helfen Sie. Danke 


 

Hintergrund:

Das Gesundheitsministerium erließ auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes eine weitere Allgemeinverfügung, die es der Bevölkerung in der aktuellen Corona-Epidemie untersagt, die eigenen vier Wände ohne triftigen Grund zu verlassen. Dadurch soll der soziale Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern.

 

 

 

 

23.03.2020 14:22

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