Bebauungsplan „Ortsmitte Störmthal“ für unwirksam erklärt: Urteilsbegründung liegt noch nicht vor

 

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat den Bebauungsplan „Ortsmitte Störmthal“ für unwirksam erklärt. Näheres dazu in unten stehender Medieninformation.

Bürgermeister Daniel Strobel ordnet das Urteil ein: „Dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 2021 wegen eines formellen Ausfertigungsmangels für unwirksam erklärt wird, war uns klar. Ob weitere Gründe zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen, bleibt heute noch unklar. Und damit leider auch noch der Weg und die zeitliche Perspektive, bis wieder Baurecht herrscht. Das Gericht hat sich bei den weiteren behaupteten Fehlern in der Verhandlung am 29.02.2024 noch nicht festlegen wollen. Die Gemeinde wird jedenfalls umgehend, sobald hier Klarheit herrscht, etwaige Mängel im Rahmen des bereits eingeleiteten ergänzenden Verfahrens beheben, damit die Umsetzung der Bebauung zeitnah erfolgen kann.“

Medieninformation des OVG Bautzen vom 05.03.2024:

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einem Normenkontrollantrag stattgegeben und mit Urteil vom 29. Februar 2024 – 1 C 9/22 – den Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna „Ortsmitte Störmthal“ für unwirksam erklärt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Satzungsgebiet liegenden Grundstücks, das mit einem denkmalgeschützten Barockschloss bebaut ist. Seinen Normenkontrollantrag stützt er auf verschiedene Unwirksamkeitsgründe. Nach zwischenzeitlichem Baubeginn im Plangebiet hatte der Senat auf seinen Eilantrag hin den angegriffenen Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil der angegriffene Bebauungsplan an einem offensichtlichen Ausfertigungsmangel leidet.

In der mehrstündigen mündlichen Verhandlung zur Hauptsache hat der Senat zu erkennen gegeben, dass er weiterhin von einem Ausfertigungsmangel ausgeht. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe u. a. auf dem Gebiet des Denkmal- und Immissionsschutzrechts erörtert.

Gegen das Normenkontrollurteil kann die Antragsgegnerin innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Sobald das Urteilsgründe schriftlich vorliegen, wird das Urteil in die Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (abrufbar unter https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/) eingestellt.

Dr. Matthias Mittag
stv. Pressesprecher
Tel. 03591/2175321

Link zur Medieninformation

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Medieninformation des OVG Bautzen vom 01.02.2024:

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat einem Eilantrag stattgegeben und mit Beschluss vom 29. Januar 2024 – 1 B 243/23 – den Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna »Ortsmitte Störmthal« vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Satzungsgebiet liegenden Grundstücks, das mit einem denkmalgeschützten Barockschloss bebaut ist. Er hat gegen den Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt, den er auf verschiedene Unwirksamkeitsgründe stützt. Eine Entscheidung über diesen Antrag im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Nach zwischenzeitlichem Baubeginn im Plangebiet hat der Antragsteller am 11. Dezember 2023 einen Eilantrag gestellt.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben, weil der angegriffene Bebauungsplan an einem offensichtlichen Ausfertigungsmangel leidet. Ob die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe vorliegen, ist in diesem Verfahren offengeblieben. Der Senat hat eine vorläufige Regelung für erforderlich erachtet, weil der Antragsteller in der weiteren Vollziehung des angegriffenen Bebauungsplans eine Beeinträchtigung seines Denkmaleigentums am Schloss zu gewärtigen hat. Darüber hinaus ist es im öffentlichen Interesse aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Denkmäler nicht hinnehmbar, dass durch einen weiteren Vollzug des voraussichtlich für unwirksam zu erklärenden Bebauungsplans vollendete, kaum rückgängig zu machende Tatsachen in der Denkmalumgebung geschaffen werden.

Die mündliche Verhandlung in der Hauptsache (Normenkontrollsache) – 1 C 9/22 – findet am 29. Februar 2024 statt.

Der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist, kann in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts unter https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/ abgerufen werden.

SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2024 – 1 B 243/23 –

Dr. Matthias Mittag
stv. Pressesprecher

 

 

Bürgermeister Daniel Strobel dazu: „Die Gemeinde Großpösna hat ohnehin schon ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von etwaigen Fehlern eingeleitet. Wir gehen davon aus, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht am 29.02.2024 eine endgültige Klärung erfolgt und dann zügig das bereits laufende ergänzende Verfahren zur Behebung der Fehler abgeschlossen werden kann, sodass es zu keiner größeren Verzögerung der Entwicklung des Gebietes kommt.“