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Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) - Neufassung des § 54 „Bestandsverzeichnisse“

Kurz zur Einleitung:

Das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. 2019 S. 782 sowie 2020 S. 29) ist am 13.12.2019 in Kraft getreten. Im Besonderen wollen wir auf die Neuregelung des § 54 „Bestandsverzeichnisse“ hinweisen.
Bislang gelten Verkehrswege, welche mit Inkrafttreten des SächsStrG am 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden, jedoch nicht im Straßenverzeichnis eingetragen sind, als öffentliche Straßen im Sinne des § 53 (1) SächsStrG (Übergangsvorschrift).
Die Neufassung des § 54 SächsStrG erfüllt den Charakter einer Rechtsbereinigung. Durch die Erfüllung der sog. „negativen Publizität“ zum 01.01.2023 verlieren alle Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße (§ 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStrG), wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in einem Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sind.
Das Bestandsverzeichnis für die Gemeinde- und sonstig öffentlichen Straße von Großpösna wird im Bauamt der Gemeinde Großpösna geführt.


Hinweis gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) in der Fassung vom 1. Januar 2020

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bis zum 31. Dezember 2020 bei berechtigtem Interesse, die Möglichkeit haben, der Gemeinde Großpösna, vorhandene Straßen, Wege und Plätze schriftlich mitzuteilen, die noch nicht Bestandsverzeichnis enthalten sind, die jedoch zum 16. Februar 1993 mit oder ohne eine Entscheidung nach § 4 Absatz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) (DDR-StrVO) ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten oder betrieblich-öffentliche Straßen waren. Sind Straßen, Wege und Plätze nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG). Teilen Sie diese Information dem Bauamt der Gemeinde Großpösna, Im Rittergut 1, 04463 Großpösna schriftlich mit. Die textliche Mitteilung via E-Mail genügt den Anforderungen nicht (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i.V.m. § 126 BGB).

Im Auftrag
Wenzel
Bauamt/ SG Tiefbau

16.06.2020

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E-Mail
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